AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für friedhofsgärtnerische Arbeiten

nach dem Muster der beim Bundeskartellamt angemeldeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für friedhofsgärtnerische Arbeiten des Zentralverbandes Gartenbau, Bonn-Bad-Godesberg.

1. Grundsätze

a) Sämtliche gärtnerische Arbeiten auf dem Friedhof werden nach Maßgabe der Bestimmungen der geltenden Friedhofsordnung und nach den fachlichen Grundsätzen der Bundesfachgruppe Friedhofsgärtnerei des Zentralverbandes Gartenbau ausgeführt.
b) Veränderungen der Grabstätte, insbesondere das Absinken der Erde oder das Umstürzen der Grabsteine, führen in keinem Falle zu Gewährleistungsansprüchen; es sei denn, die Schäden sind auf grobfahrlässiges Verhalten des Friedhofsgärtners zurückzuführen.
c) Der Auftraggeber teilt jede Änderung seiner Anschrift mit.

II. Bepflanzung

a) Jahreszeitlich bedingte Bepflanzungen und Pflanzungen von Dauergrün werden ausgeführt, wann und wie es die Natur, Witterung und daraus resultierender Arbeitsanfall gestatten bzw. erfordern.
b) Eine Gewähr für das Anwachsen wird nur übernommen, wenn gemeinsam mit dem Bepflanzungsauftrag der Auftrag zur Grabpflege erteilt wird.
c) Eine etwaige Gewährleistungspflicht des Beauftragten beschränkt sich auf einen kostenlosen Ersatz.
d) Eine Haftung für Schäden, die durch höhere Gewalt (z.B. Dürre, Frost, Hagel, Sturm, schweren Regen, Wild, tierische und pflanzliche Schädlinge) entstehen, erfolgt nicht. Dasselbe gilt für Schäden, die z. B. durch ungünstige örtliche Lage der Grabstätten (schattige Lagen, mangelnde oder schwer bearbeitbare Böden, die einen gesunden Anwuchs der Pflanzen in Frage stellen> bedingt und vorhersehbar sind und dem Auftraggeber vor Arbeitsbeginn zur Kenntnis gegeben werden.
e) Grabvasen, Tonschalen und ähnliches werden auf dem Grab belassen, eine Haftung dafür erfolgt nicht.

III. Grabpflege

a) Die Grabpflege wird mit gärtnerischer Sorgfalt in der Zeit vom 1. März bis 31. Dezember einmal monatlich ausgeführt.
b) Die gärtnerische Pflege umfaßt:
Säubern und Abräumen der Grabflächen, Freihalten von Unkraut, Schnitt der Pflanzen nach fachlichen Gesichtspunkten, Begießen und Düngen - soweit ortsüblich und fachlich erforderlich.

IV. Sonstige Arbeiten

Folgende Leistungen werden auf besonderen Antrag hin ausgeführt und gesondert in Rechnung gestellt:

a) Abfahren nicht benötigter Erde;
b) Auffüllen der Grabstätte;
c) Lieferung von Pflanzenerde, Dünger und Bodenverbesserungsmitteln;
d) Verlegen von Platten;
e) Winterschutz von Pflanzen;
f) Arbeiten anläßlich von Bestattungen (z.B. Grabschmuck, Transport von Trauergebinden etc.);
g) Sonstige Arbeiten, die nicht zu den üblichen Bepflanzungs- und Pflegearbeiten gehören (z. B. das Schneiden, Ausputzen oder Entfernen größerer Bäume, Heckenschnitt, Schädlingsbekämpfung, Behebung von Schäden, die durch Dritte verursacht werden)
h) Vorübergehendes Entfernen von Pflanzen von der Grabstätte auf Wunsch des Auftraggebers oder auf Anordnung der Friedhofsverwaltung.

V. Rügefristen

Verlangt der Auftragnehmer nach Fertigstellung der Leistung eine Abnahme, so hat sie der Auftraggeber binnen
zwölf Werktagen durchzuführen - eine andere Frist kann vereinbart werden.
Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von zwölf Werktagen nach
Versand der Rechnung.

VI. Auftragsdauer, Finanzierung und Zahlung

a) Aufträge, die zeitlich unbegrenzt erteilt werden, laufen um jeweils ein Pflegejahr weiter, falls diese nicht vier Wochen vor Beginn eines neuen Pflegejahres schriftlich gekündigt werden.
b)Die Rechnungen sind grundsätzlich einen Monat nach ihrer Erteilung ohne den Abzug zu begleichen.
c) Nach Ablauf der Dreimonatsfrist können Verzugszinsen sowie anteilige Mahnkosten berechnet werden.
d) Bei erfolgloser Mahnung kann die Durchführung von Aufträgen eingestellt werden.
e) Zahlungen werden stets der ältesten Forderung zugerechnet.
f) Die Verpflichtung zur Zahlung geht auf die Erben des Bestellers über.
g) Erhöhen sich nach Auftragserteilung die Preise der Pflanzen, die Tariflöhne, die ortsüblichen Effektivlöhne oder die Mehrwertsteuer, so werden in der Rechnung nach Vertragsverlängerung die erhöhten Preise und Löhne zugrunde gelegt.
h) Bei mehreren Auftraggebern wird für die Aufteilung des Rechnungsbetrages ein Zuschlag erhoben.

Gültig ab 1. Januar 1999. Alle bisherigen Geschäftsbedingungen für friedhofsgärtnerische Arbeiten verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für friedhofsgärtnerische Arbeiten werden von der Bundesfachgruppe Friedhofsgärtner im ZVG als unverbindlich empfohlen. Es bleibt den Vertragsparteien überlassen, abweichende Vereinbarungen zu treffen.